Leitlinien zur journalistischen Arbeit und Unabhängigkeit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Pressearbeit. Dies gilt für die Redakteure wie ebenfalls für die Autoren. Diskriminierungen Artikel 5 (1) GG wird insoweit eingeschränkt, dass es niemanden erlaubt ist, andere wegen ihres Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden. Kritik ist darin nicht eingeschlossen, sie ist erlaubt, sofern nicht gegen publizistische Grundsätze verstoßen wird.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Wissen schafft Willensbildung, auch im politischen Bereich. Politische Kritik (positive wie negative) ist damit ein willkommenes Instrument, den Wahlversprechen der Parteien auf den Grund zu gehen, um den Menschen gegebenenfalls die die Defizite einer Partei aufzuzeigen zu können oder ihre besonderen positiven Attraktionen und ihrer Anziehungskraft. Die Kritik soll möglichst sachlich vorgetragen werden und darf nicht gegen die publizistischen Grundsätze verstoßen.
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